Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise

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Die Regierung hat im Zuge der Corona-Pandemie eine ganze Reihe von Erleichterungen für Unternehmen in Kraft gesetzt. Neben finanziellen und steuerlichen Hilfsmaßnahmen zählt dazu auch die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020. Damit möchte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den Betrieben in der derzeitigen Ausnahmesituation mehr Zeit verschaffen und sie so bei Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

Befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt zunächst bis Ende September. Es ist jedoch durchaus möglich, dass diese Frist noch einmal verlängert wird. Das hängt aber vom weiteren Verlauf der Krise ab und ist jetzt noch nicht vorherzusehen. Die Insolvenzantragspflicht wurde zudem rückwirkend zum 1. März 2020 ausgesetzt. Damit Unternehmen davon Gebrauch machen können, müssen sie hauptsächlich zwei Kriterien erfüllen:

  • Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Betriebes muss eine Folge der Corona-Pandemie sein
  • Beim jeweiligen Unternehmen muss eine tatsächliche Aussicht auf Sanierung bestehen

Was soll mit der Maßnahme erreicht werden?

Mit dem Aussetzen der Antragspflicht bis vorerst Ende September soll Unternehmen Zeit verschafft werden, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen – unter anderem durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen wie beispielsweise des KfW-Schnellkredites oder des Kurzarbeitergeldes. Zudem soll ihnen so auch die Gelegenheit gegeben werden, weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu ergreifen oder mit wichtigen Gläubigern zu verhandeln. Viele Unternehmen sind bereits sehr früh in den Sog der Corona-Krise geraten. Damit die Hilfsmaßnahme für diese Unternehmen nicht bereits zu spät kommt, gilt die Aussetzung entsprechend rückwirkend.

Welche Erleichterungen gelten außerdem?

In Gänze heißt der Text „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafrecht“. Neben der beschriebenen Aussetzung der Antragspflicht enthält er weitere Punkte. Dazu zählen im Zeitraum der Aussetzung:

  • Eingeschränkte Haftung der Geschäftsführung für Zahlungen nach der Insolvenzreife
  • Kreditvergabe an betroffene Unternehmen zählt nicht als Beihilfe zu Insolvenzverschleppung
  • Gläubiger haben für drei Monate nur eingeschränkte Möglichkeiten, ein Insolvenzverfahren zu erzwingen
  • Verringerte Optionen bei der Anfechtung erbrachter Leistungen

Diese Erleichterungen sollen Unternehmen helfen, die Beziehungen zu den Geschäftspartnern aufrechtzuerhalten und ihre Suche nach Kreditgebern vereinfachen. Außerdem soll dadurch der Geschäftsbetrieb besser am Laufen gehalten werden können und die Umsetzung von Sanierungskonzepten erleichtert werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite des BMJV.

Eine Insolvenz als Chance sehen

Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht letztlich den gewünschten Effekt erzielt und eine Corona-Insolvenzwelle verhindert, bleibt abzuwarten. Manche Beobachter gehen davon aus, dass diese durch die Maßnahme höchstens verzögert werde. Was jedoch klar ist: die Aussetzung kann das bestehende Instrumentarium zur Erleichterung der Unternehmenssanierung im Rahmen der Insolvenz sinnvoll ergänzen. Denn seit der Gesetzgebung im Jahr 2012 umfassend reformiert wurde, ist eine Insolvenz nicht mehr zwangsläufig gleichbedeutend mit der Abwicklung des Unternehmens. Vielmehr geht es heute darum, eine kriselnde Firma finanziell und strukturell wieder auf Kurs zu bringen und damit ihre Marktposition, unternehmerisches Knowhow und Arbeitsplätze nachhaltig zu sichern. Für diese Aufgaben bedarf es aber nicht nur eines zeitlichen Puffers, sondern auch fachkundiger Expertise. Wir von der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung begleiten Sie gemeinsam mit den Partnern unseres Netzwerks gern umfassend bei der Sanierung. Unterstützung bieten wir unter anderem dabei,

  • den operativen Betrieb sicherzustellen,
  • mit Mitarbeitern, Kunden, Gläubigern und Gerichten zu kommunizieren,
  • die Krisenursachen genau zu analysieren und eine entsprechende Sanierungsstrategie zu erarbeiten,
  • einen Sanierungs- oder Insolvenzplan zu erstellen,
  • Sanierungsmaßnahmen konsequent umzusetzen,
  • das Unternehmen zu entschulden.

Sie möchten wissen, was die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen genau bedeutet? Sie benötigen dringend Unterstützung bei der Sanierung? Melden Sie sich gleich bei unseren Experten!


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