Wie man ein Schutzrecht schützt – Patente in der Insolvenz
Die steigenden Insolvenzzahlen bereiten vielen Unternehmen Sorge. Die aktuelle Dauerkrise setzt die Betriebe unter Druck. Bedenken vor Zahlungsunfähigkeit gehen oft mit der Frage einher, was mit Patenten im Insolvenzfall geschieht. Im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, gehen wir auf die Frage ein, wie Firmen ihre Rechte sichern können.
Die anhaltende wirtschaftliche Unsicherheit und die steigenden Insolvenzzahlen werfen viele Fragen auf, insbesondere wenn es um die Sicherung von Unternehmensvermögen geht. In diesem Zusammenhang spielen Patente als wichtige Schutzrechte für technische Erfindungen und Verfahren eine entscheidende Rolle. Doch wie werden Patente in einer Insolvenzsituation geschützt? Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Dr. Norman Häring gibt Antwort.
Dr. Häring, wie schätzen Sie das aktuelle Insolvenzgeschehen im Hinblick auf Patente ein?
Die Dauerkrise stellt viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere im Mittelstand. Angesichts der steigenden Insolvenzzahlen hegen viele KMU berechtigte Bedenken bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit. Diese Besorgnis wird durch alarmierende Zahlen von Auskunfteien und Statistikinstituten über Unternehmensinsolvenzen verstärkt. Neben der unmittelbaren Sorge vor Zahlungsunfähigkeit sind sich viele Firmen unsicher, wie sie mit ihren Schutzrechten und Lizenzen umgehen können, sollten sie in die Insolvenz geraten.
Was passiert mit Patenten und Lizenzen in der Insolvenz?
Schutzrechte, wie beispielsweise Patente, und Lizenzen stellen immaterielle Vermögenswerte dar. Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz, fallen Patente daher in die Insolvenzmasse. Da der Insolvenzverwalter alleiniger Verfügungs- und Verwaltungsberechtigter der Insolvenzmasse ist, übernimmt er die Kontrolle über die Schutzrechte – auch die, die sich in der Anmeldephase befinden. Er ist berechtigt, Lizenzen an den vorhandenen Patenten zu vergeben und befugt, Schutzrechte zu verkaufen. Zudem hat er ein Wahlrecht, was ihm ermöglicht darüber zu entscheiden, ob eine Lizenz weiter erfüllt oder aufgelöst werden sollte. Unternehmen in Eigenverwaltung verfügen dagegen weiterhin selbst über Patente und Lizenzen. Allerdings muss die Nutzung oder Lizenzierung der Rechte in Absprache mit dem Sachwalter und gemäß den Vorgaben des Verfahrens durchgeführt werden. So werden die Interessen der Gläubiger geschützt und die Insolvenzmasse nicht unangemessen belastet.
Welche Maßnahmen können Patentinhaber und Lizenznehmer ergreifen, um ihre Rechte vor der Insolvenz abzusichern?
Um die Sorgen bezüglich der Sicherheit von Patenten zu mildern, können verschiedene Strategien angewendet werden:
- Patente können lizensiert werden: Der Patentinhaber erteilt anderen die Erlaubnis, die Rechte zu nutzen.
- Eine Lösungsklausel im Lizenzvertrag berechtigt beide Parteien zur Kündigung des Vertrags. Diese Klausel sollte abstrakt formuliert sein, um auch, aber nicht nur für den Insolvenzfall zu gelten.
- Zudem können Unterlizenzen sinnvoll sein, da diese nicht automatisch bei Wegfall der Hauptlizenz erlöschen – man spricht hier von „insolvenzfesten“ Lizenzen.
- Patentinhaber können mit dem Lizenznehmer vereinbaren, das Schutzrecht im Falle einer Insolvenz zu übertragen. Diese Übertragung muss bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden.
- Der Patentinhaber kann dem Lizenznehmer Nutzungsrechte durch Nießbrauch einräumen, was trotz Intervention des Insolvenzverwalters die Nutzung ermöglicht.
- Schutzrechte können an eine Treuhand übertragen werden, um sie vor Insolvenzeinflüssen zu schützen.
- Zur Sicherung des geistigen Eigentums kann auch eine IP-Zweckgesellschaft gegründet werden. Kommt es zur Insolvenz des Lizenzgebers, scheidet dieser aus der Gesellschaft, lässt jedoch die Schutzrechte in der Gesellschaft.
- Eine Sicherungsabrede legt die Bedingungen fest, unter denen das Schutzrecht im Falle einer Insolvenz genutzt oder verwertet werden kann und umfasst Mechanismen wie Verpfändung oder Sicherheitsabtretung des Patentrechts.
Vielen Dank für das Gespräch.
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