Präventive Restrukturierung StaRUG

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Das StaRUG – Chance und Herausforderung

„Sie möchten Genaueres zum StaRUG erfahren? Sie wollen die Option einer solchen außergerichtlichen Restrukturierung prüfen?“

Seit Anfang des Jahres 2021 gilt das StaRUG, das sogenannte Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz. Es soll Unternehmen erlauben, Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch- und umzusetzen.

Umfassende Expertise verbessert die Erfolgsaussichten

In Anspruch genommen werden kann die außergerichtliche Option von drohend zahlungsunfähigen Unternehmen. Präventive Restrukturierungen sind in der Praxis meist komplex und bedürfen einer umfassenden Vorbereitung sowie einer genauen Kenntnis des insolvenzrechtlichen Rahmens. Möchten Sie dieses Instrument für Ihr Unternehmen prüfen, empfehlen wir, die entsprechende Expertise frühzeitig hinzuzuholen. Gern unterstützen wir Sie persönlich.

Unsere Beratungsleistungen bezüglich StaRUG betreffen:

Wir stehen jederzeit zu Ihrer Verfügung. Melden Sie sich bei Fragen einfach an uns.

Gläubiger-Informations­system

Hier können Sie ausgewählte Insolvenzverfahren online einsehen.

Im Mittelpunkt des StaRUG steht ein Restrukturierungsplan. Dies ist ein Maßnahmenkatalog, der vom Unternehmen rechtzeitig und in eigener Verantwortung entwickelt werden muss. Anschließend kann er – ebenfalls eigenständig – mit den Gläubigern und Gläubigerinnen verhandelt werden. Dazu werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Stimmen 75 Prozent in einer Gruppe den Maßnahmen zu, ist ihre Zustimmung erteilt. Spricht sich die Mehrheit der Gruppen für den Restrukturierungsplan aus, kann dieser sogar gegen den Widerspruch einer Minderheit durchgesetzt werden.

Der Plan selbst enthält Maßnahmen und Regelungen, mit deren Hilfe sich das Unternehmen langfristig neu aufstellen kann. Er erlaubt einen Eingriff in die Forderungen von Gläubigern, dient der Neugestaltung von Finanzierungsverträgen oder dem Ändern von Beteiligungsverhältnissen. Eine ganze Reihe von Forderungen muss dabei allerdings unangetastet bleiben: Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, Bußgelder, Forderungen im Rahmen der Altersvorsorge und Ähnliches.

Die Vorteile einer präventiven Restrukturierung:

  • Erleichterung von Sanierungsvorhaben außerhalb der Insolvenz
  • Restrukturierungsplan erlaubt etwa den Eingriff in Gläubigerforderungen
  • Durch Einteilung in Gruppen und Mehrheitsprinzip können einzelne Gläubiger überstimmt werden
  • Möglicher vorübergehender Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger
  • Keine Bekanntmachung des Verfahrens durch das Gericht oder über Online-Insolvenzportale
  • Bei Anmeldung am Restrukturierungsgericht: Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend ausgesetzt

Sie haben Fragen zur Präventiven Restrukturierung?

Das StaRUG bietet aber nicht nur Möglichkeiten, es wartet auch mit neuen Verpflichtungen auf. So sind alle Geschäftsführer im Rahmen des neuen Gesetzes verpflichtet, die wirtschaftliche Entwicklung ihres Unternehmens permanent im Blick zu haben – in der Regel mit Hilfe einer aussagekräftigen Liquiditätsplanung. Zudem müssen potenzielle Risiken für das Unternehmen und entsprechende Gegenmaßnahmen vorab eruiert und festgehalten werden. Bei Krisenanzeichen soll dadurch schneller reagiert werden können. Kann die Geschäftsführung es nicht allein bewerkstelligen, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die insolvenzrechtlichen Verpflichtungen permanent im Blick zu haben, muss sie externe Fachkompetenz einholen. Rechtsanwälte, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer unterstützen in diesem Fall.

Die neuen Pflichten sollten keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Denn gerät ein Unternehmen unverhofft in eine Schieflage, kann bei mangelnder Krisenvorsorge der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegen. In diesem Fall haften Geschäftsführer persönlich – sowohl straf- als auch zivilrechtlich.

Durch unser umfassendes Netzwerk vermitteln wir gern auch Unterstützung bei:

  • Der Entwicklung eines Restrukturierungsplans
  • Der Liquiditätsplanung und -entwicklung
  • Der Unternehmenswertermittlung
  • Der Risikoprüfung
  • Der Kommunikation mit Gläubigern
  • Dem Interimsmanagement

Sie benötigen Rat und Tat bei der präventiven Restrukturierung? Wenden Sie sich gern an unsere Experten.

Grundsätzlich ist eine Restrukturierung nach StaRUG außergerichtlich möglich. In der Praxis ergeben sich jedoch viele Situationen, in denen schließlich doch ein sogenanntes Restrukturierungsgericht einbezogen werden muss – etwa, um Rechtssicherheit zu schaffen, wenn der Restrukturierungsplan gegen eine Gläubigerminderheit durchgesetzt werden muss. In diesem Fall ist zudem ein sogenannter Restrukturierungsbeauftragter hinzuzuziehen, der die Verhandlung fortan überwacht. Das Gericht kann beispielsweise auch eine Sanierungsmoderation bestellen und die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger für einen gewissen Zeitraum aussetzen – ein wichtiges Instrument im Rahmen des StaRUG.

In den genannten Fällen muss das Restrukturierungsverfahren beim zuständigen Gericht angezeigt werden. Hierdurch ergeben sich neue Verpflichtungen für die Geschäftsführung, beispielsweise, wenn aus der drohenden eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit wird. Diese Zusammenhänge erfordern umfassendes Verständnis des insolvenzrechtlichen Rahmens.

In der außergerichtlichen Restrukturierung wird von der Bundesagentur für Arbeit kein sogenanntes Insolvenzgeld gezahlt. Diese Fortzahlung von Löhnen und Gehältern für bis zu drei Monate ist für Unternehmen während wirtschaftlicher Herausforderungen jedoch oft ein zentrales Sanierungsinstrument. Daneben gibt es einen weiteren grundsätzlichen Unterschied zum gerichtlichen Verfahren: In einem StaRUG-Verfahren sind laufende Verträge mit Vermietern oder Lieferanten nicht kurzfristig kündbar.

Muss ein Unternehmen grundlegend leistungswirtschaftlich umgestaltet werden, sind daher oftmals andere Möglichkeiten wie die Insolvenz in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren aussichtsreicher. Allerdings wurden mit dem StaRUG auch die Zugangsvoraussetzungen für diese Instrumente angepasst. Entsprechend sollten Unternehmerinnen und Unternehmer bei ersten Krisenanzeichen schnell reagieren. Insolvenzrechtliche Expertise kann hier helfen, zur Verfügung stehende Optionen auszuloten und juristische Unsicherheiten zu vermeiden.

Die Grenzen außergerichtlicher Restrukturierungsverfahren:

  • Keine Zahlung von Insolvenzgeld
  • Keine kurzfristige Kündigung von Verträgen mit Gläubigern möglich
  • Nur im Rahmen einer drohenden Insolvenz einsetzbar
  • Bestimmte Instrumente erfordern die Zusammenarbeit mit einem Restrukturierungsgericht
  • Zuständige Gerichte können Restrukturierungsvorhaben auch ablehnen
  • Wird während des Verfahrens eine drohende zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit: Meldung beim Restrukturierungsgericht erforderlich, Umwandlung in reguläres Insolvenzverfahren

Egal, ob rechtliche Absicherung in Sachen Krisenvorsorge, vorbereitende Beratung bezüglich einer präventiven Restrukturierung oder bereits laufendes Verfahren: Wenden Sie sich mit Ihren Fragen jederzeit gern an uns.

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