Die Ermittlung und Verteilung der Insolvenzmasse
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die beteiligten Gläubiger des insolventen Unternehmens bestmöglich zu befriedigen. Einfach gesagt heißt das: Der Schuldner muss seine Schulden begleichen. Umgesetzt wird dies mit der sogenannten Insolvenzmasse. Was steckt dahinter, wie wird sie ermittelt und werden alle Gläubiger gleichberechtigt befriedigt?
Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das einem insolventen Unternehmen zur Zeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehört und das während des Verfahrens entsteht. In die Masse fallen bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und Forderungen. Darunter etwa Fahrzeuge, Maschinen, Büromöbel, Immobilien, Grundstücke, Mieteinnahmen, Lizenzen und Patente. Ausgeschlossen sind nicht pfändbare Gegenstände wie Urheberrechte und – bis auf Ausnahmen – das Privatvermögen von Gesellschaftern.
Im eröffneten Verfahren erlangt der eingesetzte Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über das Vermögen, das der Insolvenzmasse zugerechnet wird. In der Folge veräußert er die Massegegenstände und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Dabei gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger: Jeder Gläubiger erhält dieselbe prozentuale Quote aus der Masse. Allerdings sind einige von dieser Gleichbehandlung ausgeschlossen und werden bevorzugt oder nachrangig befriedigt. Dadurch ergibt sich eine bestimmte Reihenfolge bei der Verteilung der Insolvenzmasse.
Erste Schritte bei der Ermittlung und Verteilung der Masse
Zu Beginn eines Insolvenzverfahrens dokumentiert und analysiert der Insolvenzverwalter alle Vermögensgegenstände des entsprechenden Unternehmens und stellt fest, welche zur Insolvenzmasse gehören. Diese ursprüngliche Masse wird auch „Ist-Masse“ genannt. Anschließend werden Gegenstände aus der Masse entfernt:
1. Aussonderungsgegenstände: Diese befinden sich eigentlich im Eigentum Dritter und wurden vom Schuldner beispielsweise unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht vollständig abbezahlt. Die Eigentümer haben das Recht auf Aussonderung, also Herausgabe aus der Masse.
2. Absonderungsgegenstände: Gläubiger, die einen Vermögensgegenstand in der Masse vor der Insolvenz des Schuldners etwa durch ein Pfandrecht abgesichert haben, haben das Recht auf bevorzugte Erfüllung ihrer Forderungen. Ihnen wird der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände also vorrangig ausgezahlt.
3. Aufrechnungen: Schulden das insolvente Unternehmen und einer seiner Gläubiger einander gleichartige Leistungen, können diese aufgerechnet werden. Dadurch lassen sich die Forderungsrechte aufheben.
Die Auszahlung der Masse- und Insolvenzgläubiger
Die übriggebliebene Insolvenzmasse, auch Soll-Masse genannt, wird anschließend genutzt, um die verbliebenen Gläubiger zu befriedigen. Bevorzugt behandelt werden hier die Massegläubiger. Deren Ansprüche, die Masseforderungen, sind durch oder während des Verfahrens entstanden – etwa Gerichtskosten oder Ansprüche aus Verträgen oder Lieferungen während dieser Zeit. Die Massegläubiger können volle Befriedigung aus der Masse beanspruchen.
Danach werden die ungesicherten Insolvenzgläubiger aus der übrigen Teilungsmasse befriedigt. Ihre Insolvenzforderungen sind schon vor Eröffnung des Verfahrens entstanden und wurden nicht durch etwa Absonderungsrechte abgesichert. Sollte nach vollständiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger Restmasse übrig bleiben, steht diese für nachrangige Forderungen zur Verfügung. Darunter etwa Kosten, die Gläubigern durch die Teilnahme am Verfahren entstehen.
Sie brauchen insolvenzrechtliche Unterstützung? Wir sind für Sie da. Melden Sie sich gern bei unserem Experten.