Insolvenzverwalter und Sachwalter: So unterscheiden sie sich

Insolvenzverwalter und Sachwalter

Ein Insolvenzverfahren bereitet so manchem Geschäftsführer Kopfzerbrechen – vor allem, wenn der Insolvenzverwalter an die Tür klopft und die Zügel in die Hand nimmt. In anderen Verfahrensarten kommt wiederum der Sachwalter zum Einsatz. Doch was sind ihre jeweiligen Aufgaben? Worin unterscheiden sie sich? Und was genau sind ihre Befugnisse?

Viele Unternehmer machen sich derzeit Sorgen um ihren Betrieb. Verständlich: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen hat im vergangenen Jahr deutlich zugenommen. Vorläufige Zahlen des statistischen Bundesamtes zeigen für das erste bis dritte Quartal 2024 einen Anstieg von 22,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ein Insolvenzverfahren ist in vielen Fällen zwar eine Chance für das Fortbestehen eines Betriebes, dennoch: Ist eine Regelinsolvenz eingeleitet, stehen im Unternehmen zahlreiche Veränderungen bevor. Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter kommt in den Betrieb, übernimmt die Geschäfte und begleitet das Unternehmen während des Verfahrens.

Insolvenzverwalter: oberste Aufgabe, Befriedigung der Gläubiger

In einem Regelinsolvenzverfahren ist es der Insolvenzverwalter, der durch das Insolvenzgericht bestellt wird und ein Unternehmen in den kommenden Wochen und Monaten begleitet. Seine erste Aufgabe besteht darin, die Insolvenzmasse, also das Vermögen des Schuldners, in Besitz zu nehmen. Im weiteren Verfahren übernimmt er dessen Verwaltung und die des Unternehmens. Oberste Priorität sollte in diesem Zuge, die Befriedigung der Gläubiger haben. Der Insolvenzverwalter entscheidet auch darüber, wie es mit dem Unternehmen weiter geht:

  1. Sanierung
  2. (teilweise) Verkauf
  3. Vollständige Zerschlagung
  4. Sanierung mittels Insolvenzplan

Der Insolvenzverwalter führt die Insolvenztabelle – hier können Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt. Es gibt auch die Möglichkeit, einen Insolvenzverwalter im Rahmen des Antragsverfahren vorzuschlagen. Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter wird in den meisten Fällen zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter/Sachverständiger eingesetzt.

Sachwalter: Kontrollorgan und Ratgeber

Wird ein Verfahren frühzeitig beantragt, kann statt eines Insolvenzverwalters auch ein Sachwalter auftreten. Das geschieht dann, wenn das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder unter dem Schutzschirm bestritten wird. Anders als der Insolvenzverwalter übernimmt er weder die Verfahrensregie noch das laufende Geschäft. Seine Befugnisse sind – verglichen damit – stark eingeschränkt und über das zuständige Insolvenzgericht genau definiert. Die Unternehmensführung verbleibt beim Geschäftsführer. 

Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht die Geschäftsleitung sowie die -abläufe. Auf Anordnung des Gerichtes kann er das Unternehmen zudem etwa in Kommunikationsprozessen mit Gläubigern unterstützen.

Um die Interessen der Gläubiger zu wahren, erstattet er dem Gericht regelmäßig Bericht über den Fortschritt des Verfahrens. Stellt der Sachwalter Mängel fest, welche den Gläubigern aus einer Fortsetzung der Eigenverwaltung einen Nachteil entstehen lassen, so hat er diese dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Im Zweifel muss dann die Verfahrensart gewechselt werden. Festgesetzt wird die Personalie des Sachwalters durch das Insolvenzgericht. Auch hier besteht ein Vorschlagsrecht.

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