Checkliste GmbH-Insolvenz: Wann besteht Antragspflicht?
Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss, hat das sensible Auswirkungen auf alle Beteiligten: Angestellte, Geschäftspartner, Geschäftsführende und weitere Stakeholder fragen sich, wie es mit dem Betrieb weitergeht. Sind die Fortführung des Unternehmens und dessen Arbeitsplätze noch gesichert? Können die offenen Forderungen der Gläubiger zumindest zum Teil beglichen werden? Diese Fragen werden im Laufe eines Insolvenzverfahrens geklärt. Vorher stehen allerdings die GeschäftsführerInnen in der Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Denn: Wer trotz eines vorliegenden Insolvenzgrunds nicht entsprechend handelt, macht sich strafbar. Erfahren Sie im Beitrag, bei welchen Gründen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Notwendigkeit für einen Insolvenzantrag vorliegt – oder eine Insolvenz wahrscheinlich wird.
Grund eins: Die Zahlungsunfähigkeit
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Im Vorfeld muss also immer wieder geprüft werden, ob das Unternehmen zu den Stichtagen ausreichend liquide ist. Es ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Summe der aktuell fälligen Verbindlichkeiten die zur Verfügung stehenden Geldmittel um zehn Prozent oder mehr übersteigt – und diese Zahlungsverpflichtungen auch innerhalb der nächsten drei Wochen nicht erfüllt werden können. Nach Eintritt der Insolvenz haben GeschäftsführerInnen drei Wochen Zeit, also 21 Tage, einen Antrag auf ein Verfahren zu stellen – ansonsten steht der Straftatbestand einer möglichen Insolvenzverschleppung im Raum.
Grund zwei: Die Überschuldung
Die Überschuldung einer GmbH wird festgestellt, wenn die ausstehenden Verbindlichkeiten durch das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr gedeckt werden können. Zum Vermögen zählt unter anderem auch Sacheigentum, wie beispielsweise Grundstücke oder ein Fuhrpark. Sollte also eine buchmäßige Überschuldung ermittelt werden und besteht dabei für das Unternehmen eine negative Fortbestehensprognose, ist dies ebenfalls ein Grund für einen fristgerechten Insolvenzantrag. Die Frist beträgt hier sechs Wochen.
Auf drohende Zahlungsunfähigkeit achten
Die drohende Zahlungsunfähigkeit begründet zwar keine Antragspflicht, ist aber auch ein Antragsgrund. Sie kann ebenfalls auf eine bevorstehende Insolvenz hindeuten. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn es innerhalb der nächsten 24 Monate höchstwahrscheinlich zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kommt. Um dies ermitteln zu können, müssen Verantwortliche die Unternehmensfinanzen entsprechend vorausplanen. Die drohende Insolvenz ist von der Zahlungsstockung zu unterscheiden: Letztere kann eintreten, wenn Verbindlichkeiten aufgrund verspäteter Zahlungseingänge, beispielsweise der eigenen Abnehmer, nicht ausgeglichen werden können. Ist zu erwarten, dass sich die Stockungen innerhalb der nächsten drei Monate auflösen, besteht in der Regel keine Insolvenzgefahr.
Sie möchten gerne genauer wissen, wie eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung festgestellt werden kann? Unsere ExpertInnen stehen Ihnen gern zur Verfügung: https://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/team/insolvenzverwalter/