Eigentumsvorbehalt bei Insolvenz
Eigentumsvorbehalt: Forderungen gegen Kundeninsolvenz absichern
Verkauft ein Unternehmen Waren auf Rechnung an einen Käufer, gewährt es diesem üblicherweise einen Lieferantenkredit. So kann der Kunde innerhalb einer festgelegten Frist zahlen. Gerät der Käufer in Insolvenz, kann dies zu Verzögerungen oder sogar zum vollständigen Ausbleiben der Zahlung führen. Um hierbei Verluste oder eine eigene Insolvenz zu vermeiden, empfiehlt sich der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsinstrument.
Der Eigentumsvorbehalt dient der Absicherung von Forderungen aus Warenlieferungen. Denn: Solange der Käufer die Ware nicht vollständig bezahlt, verbleibt diese im Eigentum des Lieferanten. Im Falle einer Insolvenz des Käufers hat der Lieferant somit ein Recht auf Herausgabe der Ware, da diese nicht in die Insolvenzmasse fällt. Ein gut formulierter Eigentumsvorbehalt sollte daher unbedingt im Kaufvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
Formen des Eigentumsvorbehalts
Verkäufer können verschiedenen Klauseln zum Eigentumsvorbehalt nutzen, um sich abzusichern. Nachfolgend werden einige Formen beschrieben.
Einfacher Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehaltsklausel: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Insolvenz die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Käufer darf die Ware zwischenzeitlich nicht weiterverkaufen oder verwerten.
Im Insolvenzfall: Da die Ware im Eigentum des Verkäufers bleibt, ist sie nicht Teil der Insolvenzmasse des Käufers. Das sogenannte Aussonderungsrecht ermöglicht es dem Verkäufer, die Ware vom Käufer herauszuverlangen, sofern der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Vertrages wählt. Wurde die Ware bereits unberechtigterweise veräußert, hat der Verkäufer einen Anspruch auf eine Gegenleistung aus der Insolvenzmasse.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Vorausabtretungsklausel: Der Käufer darf die Ware vor der Zahlung an Dritte weiterveräußern. Die Voraussetzung ist, dass er die Erlöse aus dem Weiterverkauf im Voraus an den Verkäufer abtritt.
Verarbeitungsklausel: Der Käufer darf die Ware vor der Zahlung weiterverarbeiten, der Verkäufer behält aber das Eigentum an den neu entstandenen Produkten.
Im Insolvenzfall: Nach Veräußerung oder Verarbeitung hat der Verkäufer ein Absonderungsrecht. Das bedeutet, er kann vom Insolvenzverwalter die Auszahlung der Erlöse aus der Verwertung der Ware verlangen, bis seine gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind. Deckt der Erlös den Forderungsbetrag nicht, hat der Verkäufer Anspruch auf die Insolvenzquote, wenn die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet wurden.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Kontokorrentklausel: Der Verkäufer behält das Eigentum an der gelieferten Ware, bis der Kaufpreis für diese und auch alle anderen Forderungen gegen den Käufer vollständig bezahlt wurden. Er hat Anspruch auf den Gewinn aus einem Weiterverkauf und dessen Abtretung zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche.
Im Insolvenzfall: Der Verkäufer hat ein Aussonderungsrecht für die gelieferte Ware. Für alle weiteren Forderungen steht ihm im Insolvenzverfahren das Absonderungsrecht zu.
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