Ein GmbH-Gesellschafter gerät in die Insolvenz – was nun?
Wenn ein Gesellschafter privatinsolvent wird, hat dies in der Regel nicht nur persönliche Konsequenzen. Meist ist auch die jeweilige Gesellschaft direkt betroffen – mit Folgen für den gesamten Betrieb und seine Struktur. Doch Unternehmen können sich mit vorausschauenden Vorkehrungen gegen externe Eingriffe größtenteils absichern.
Die Crux an der Privatinsolvenz eines Gesellschafters ist, dass der Insolvenzverwalter im Zuge des Verfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über dessen Vermögenswerte erhält. Und dazu zählen eben auch die entsprechenden GmbH-Anteile. Da hier teils hohe Werte schlummern, sind sie für den Verwalter oft besonders interessant. Denn: Sein Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ist für ihn im Gegensatz zu den tatsächlichen Gesellschaftern eher sekundär. Dadurch lauern hier Risiken für die Interessen letzterer und das Fortbestehen der GmbH.
Gewinne abgeschöpft, Anteile veräußert
Durch den Übergang der Anteile hat der Insolvenzverwalter die gleichen Rechte, wie zuvor der Gesellschafter. Was heißt das konkret?
Der Verwalter kann unter anderem:
- Auf die Gewinne der Gesellschaft zugreifen
- Durch Teilnahme an der Gesellschafterversammlung auf die Prozesse und Entscheidungen innerhalb der GmbH Einfluss nehmen
- Bei der Personalie des Geschäftsführers mitbestimmen
Das häufig größte Risiko besteht darin, dass der Insolvenzverwalter die Anteile auch verkaufen kann. Hierin liegt für ihn oft das meiste Potenzial für sein Ziel der schnellst- und bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Die Gefahr für die Interessen der Gesellschafter ist dabei, dass die Anteile einem künftigen Mit-Gesellschafter verkauft werden, der von den Kompetenzen und Zielen nicht zur gewünschten Ausrichtung des Unternehmens passt. Wie lässt sich diesem Risiko begegnen?
Gesellschaftsvertrag als Schutzschild
Damit der Einfluss des Insolvenzverwalters auf die Gesellschaft möglichst klein bleibt, muss verhindert werden, dass die Anteile des insolventen Gesellschafters in die Masse fallen. Es kann auch versucht werden, den Einfluss des Verwalters unattraktiv zu machen. Am wirkungsvollsten geht dies über entsprechende Formulierungen im Gesellschaftsvertrag. So ist es möglich:
1. Die Gewinnbeteiligung zu erschweren, indem im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, dass Entnahmen zugleich ein späteres Nachschießen frischen Kapitals erfordern.
2. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszusetzen: Durch eine entsprechende Formulierung in der GmbH-Satzung ist es möglich, Anteile und Stimmrecht voneinander zu trennen. Es kann festgelegt werden, dass die Stimmrechte des Gesellschafters – und damit mittelbar auch des Insolvenzverwalters – bei einer Privatinsolvenz ruhen.
3. Den Gesellschafter bei einer Privatinsolvenz von der Gesellschaft auszuschließen, indem seine Anteile von dieser eingezogen werden. Ihm steht dann jedoch eine Abfindung zu, die entsprechend an den Insolvenzverwalter fällt. Aber: Dieses Vorgehen ist nur bei vollständig eingezahlten Anteilen zulässig.
4. Durch eine entsprechende Klausel können die Anteile bei einer Privatinsolvenz zwangsweise an einen anderen Gesellschafter übergehen.
5. Es kann ein Vorkaufsrecht für die bestehenden Gesellschafter formuliert werden. So kann der Insolvenzverwalter die Anteile zwar Verkaufen, muss diese aber zuerst einmal den bisherigen Anteilseignern an der GmbH anbieten.
Was noch gesagt werden sollte
In der Praxis bieten manche Insolvenzverwalter den bestehenden Gesellschaftern auch von sich aus die entsprechenden Anteile an. Dies ist oft eine pragmatische und zügige Lösung, die allen Beteiligten Nutzen bringt. Dennoch sollten sich GmbH-Gesellschafter frühzeitig darum bemühen, Vorsorge für den Fall einer Privatinsolvenz zu betreiben.
Sie benötigen Rat und Tat in Zusammenhang mit der möglichen oder eingetretenen Privatinsolvenz eines Gesellschafters? Unser Experte steht Ihnen bei.