Fünf Fragen und Antworten zur Insolvenzanfechtung
Das Thema Insolvenzanfechtung beschäftigt Unternehmerinnen und Unternehmer wie kaum ein anderes. Wir beantworten hier einige der wichtigsten Fragen zu dem Sachverhalt.
- Was ist eine Insolvenzanfechtung überhaupt und wozu dient Sie?
Die Insolvenzanfechtung gibt einem Insolvenzverwalter ein Instrument in die Hand, um Zahlungen, die ein Gläubiger von einem mittlerweile insolventen Unternehmen erhalten hat, zurückzufordern. Dieses juristische Mittel dient dazu, die Bevorzugung einzelner Gläubiger zu verhindern beziehungsweise rückgängig zu machen. Denn: Kurz bevor ein Insolvenzverfahren unvermeidlich wird, versuchen unter Druck stehende Schuldner oft, bestimmte Gläubiger vorrangig zu bezahlen. Das können zentrale Zulieferer sowie Dienstleister oder beispielsweise Geschäftspartner wie Vermieter sein. Dadurch schmälert sich die spätere Insolvenzmasse und somit die Mittel, mit denen die Gesamtheit der Gläubiger befriedigt werden kann. Um hier eine Benachteiligung zu verhindern, muss der Insolvenzverwalter bestimmte Zahlungen anfechten.
- Wie weit kann eine Insolvenzanfechtung zurückgreifen?
Bei Vorsatz können Zahlungen angefochten werden, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgten. Das betrifft allerdings nur besonders schwere Ausnahmefälle. Meist liegt der Anfechtungszeitraum hier bei vier Jahren. Vorsatz bedeutet dabei, dass der Schuldner Gläubiger gezielt benachteiligt hat. Der Zahlungsempfänger muss von diesem Vorsatz und der möglichen finanziellen Krise seines Geschäftspartners gewusst haben. Auch umfangreiche Schenkungen können bis zu vier Jahre später noch angefochten werden. Hier muss der oder die Beschenkte nicht von der drohenden wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens gewusst haben. Geschenke, die nur einen geringen Wert haben, werden allerdings nicht angefochten. Besonders kritisch ist der Zeitraum bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag – hier gibt es erleichterte Voraussetzungen für eine Anfechtung.
- Gelten Anfechtungen nur für Geldzahlungen?
Nein, es können Güter, Leistungen oder Geld zurückgefordert werden. Entscheidend ist, dass die Rückführung in der Form erfolgt, wie zuvor der Erhalt: Hat ein Gläubiger beispielsweise einen Gegenstand bekommen, muss dieser rückerstattet werden. Ist eine direkte Rückerstattung nicht möglich, muss ein gleichwertiger Ersatz in Geld erfolgen. Es können auch Rechtshandlungen oder Forderungsabtretungen angefochten werden. Selbst höhere Spendenbeträge sind rückforderbar.
- Gibt es etwas, dass nicht angefochten werden kann?
Ja, in aller Regel werden sogenannte „Bargeschäfte“ nicht vom Insolvenzverwalter angefochten. Ein solches Geschäft besteht, wenn vertraglich geschuldete und gleichwertige Leistungen zwischen Käufer und Verkäufer unmittelbar ausgetauscht werden. Besondere Beachtung muss dabei dem Begriff „unmittelbar“ geschenkt werden – in der Rechtsprechung ist hiermit in der Regel ein Zeitraum von 30 Tagen gemeint.
- Gibt es eine Möglichkeit sich vor Insolvenzanfechtungen zu schützen?
Ob auf eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch tatsächlich eine Zahlung erfolgen muss, ist juristisch in jedem Einzelfall zu klären. Einen präventiven Schutz bieten daneben spezielle Versicherungen. Die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt mit Insolvenzexpertise ist stets angeraten.
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