Insolvenz und GbR: Was ist besonders?
Das Thema Insolvenz bringt rings um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erhebliche Risiken und rechtliche Besonderheiten mit sich – sowohl für das Unternehmen als auch für dessen Gesellschafter. Hier erfahren Sie, welche spezifischen Regelungen und Haftungsfragen im Insolvenzfall gelten und welche Maßnahmen Gesellschafter ergreifen können, um sich bestmöglich abzusichern.
Eine GbR ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen besteht, die ein bestimmtes gemeinsames Ziel erreichen wollen. Sie unterliegt hauptsächlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und wird deshalb auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Die Rechtsform ist besonders beliebt, da:
- eine GbR unkompliziert und kostengünstig gegründet werden kann,
- sie sich sowohl für Gewerbetreibende und Freiberufler als auch für Praxis- oder Arbeitsgemeinschaften eignet und
- für die Gründung kein Mindeststammkapital notwendig ist.
Allerdings haften die Gesellschafter einer GbR unbeschränkt mit dem Gesellschafts- und ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Die Besonderheiten einer GbR-Insolvenz
Wird eine GbR zahlungsunfähig oder überschuldet sie sich, sollte rechtzeitig Insolvenz angemeldet werden. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften besteht zwar keine explizite gesetzliche Insolvenzantragspflicht, da die Gesellschafter aber unbeschränkt haften, können sie im Falle einer verspäteten Insolvenzanmeldung persönlich haftbar gemacht werden. Somit gilt eine mittelbare Antragspflicht.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die GbR in der Regel aufgelöst. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Abwicklung und kümmert sich um die gerechte Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gläubiger. Diese können ihre Forderungen nicht individuell einziehen; es gilt die sogenannte Durchsetzungssperre: Nur der Insolvenzverwalter darf Haftungsansprüche geltend machen. Die Ansprüche der Gläubiger werden demnach von ihm gebündelt eingetrieben, um eine faire Verteilung zu sichern. Die Sperre gilt nur für Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft. Ansprüche, die direkt gegen einen Gesellschafter bestehen können auch von einzelnen Gläubigern eingeklagt werden.
Praxistipp: Um das Haftungsrisiko für einzelne Gesellschafter zu verringern, sollte bei Vertragsabschlüssen darauf geachtet werden, dass allein die Gesellschaft Vertragspartner wird – nicht die handelnde Person.
Die Folgen der Insolvenz eines GbR-Gesellschafters
Wenn ein Gesellschafter einer GbR insolvent wird, scheidet er aus dem Unternehmen aus und die verbliebenen Gesellschafter können die GbR fortführen – es sei denn nach dem Ausscheiden verbleibt nur ein Gesellschafter. Dies ist seit Januar 2024 gesetzlich verankert. Zuvor musste im Gesellschaftsvertrag explizit geregelt werden, dass die GbR auch bei Insolvenz eines Gesellschafters fortbestehen kann. Andernfalls wurde die GbR automatisch aufgelöst.
Nach dem Ausscheiden des insolventen Gesellschafters fällt dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind allerdings verpflichtet:
- Gegenstände, die der insolvente Gesellschafter dem Betrieb zur Verfügung gestellt hat, an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
- eine Abfindung in Höhe des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters an den Insolvenzverwalter zu zahlen.
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