Kann ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?
Gibt es Fälle, bei denen ein Insolvenzantrag nicht von einem Unternehmer selbst gestellt wird? Können auch Dritte dies für einen Schuldner tun? Und wenn ja: Unter welchen Bedingungen kommt dies zustande und wie sollten Unternehmen reagieren. Der Beitrag liefert Antworten.
Es ist tatsächlich so, dass auch Gläubiger wie Banken, Sozialkassen oder das Finanzamt beim zuständigen Amtsgericht die Insolvenz eines Unternehmens beantragen können. Tun Dritte dies, wird statt von einem Eigenantrag vom sogenannten Fremdantrag gesprochen. Finanzämter und Krankenkassen sind dabei die Gläubiger, die am häufigsten hinter so einem Antrag stehen. Denn: Sie können bezüglich unbezahlter Forderungen selbst Bescheide erlassen und sie vollstrecken.
Kommt es zu einem Fremdantrag, wird vom Gericht ein Sachverständiger bestellt, der das Vorliegen von Insolvenzgründen prüft. In der Regel ist dies auch der spätere (vorläufige) Insolvenzverwalter. Deshalb ist es wahrscheinlich, dass es nach einer solchen Prüfung letztlich zu einer Insolvenz kommt. Daher sollte das betroffene Unternehmen zügig handeln. Es kann dazu entweder die offenen Forderungen direkt und vollständig bezahlen; die andere Möglichkeit liegt darin, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. So besteht ein größerer Einfluss etwa auf die Verfahrensart, möglicherweise wird eine Eigenverwaltung gewährt. Zudem schützt ein rechtzeitig gestellter Antrag – bis drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife – besser vor Haftungsrisiken der Geschäftsführung wegen Insolvenzverschleppung.
Strenge Vorgaben für Fremdanträge
Damit Geschäftspartner und Institutionen nicht willkürlich die Insolvenz eines Unternehmens beantragen können und dieses damit weitreichenden Konsequenzen aussetzen, existieren strenge Vorgaben. So müssen etwa Unterlagen vorgelegt werden, die die eigene Forderung gegen das Unternehmen nachweisen. Zudem ist vom Gläubiger zu belegen, dass sein Schuldner nicht in der Lage ist, die entsprechende Verbindlichkeit zu begleichen. Das kann etwa durch ein Dokument erfolgen, das einen misslungenen Pfändungsversuch protokolliert. Möglich ist auch eine eidesstattliche Versicherung des Unternehmens selbst zu seiner Vermögenssituation.
Um die angesprochenen willkürlichen Insolvenzanträge zu verhindern, muss das Insolvenzgericht zudem jedem entsprechenden Schuldner die Möglichkeit einräumen, sich zu äußern. Im Rahmen dieser Anhörung kann der Unternehmer die Position des Gläubigers entkräften. Dazu sind allerdings Gegenbeweise oder eine sogenannte Gegenglaubhaftmachung erforderlich.
Insolvenzantrag: besser selbst rechtzeitig aktiv werden
Fremdanträge sind für Unternehmen immer mit dem Risiko verbunden, in einer ohnehin kritischen Situation weitere Handlungsoptionen einzubüßen. Damit schwinden nicht selten auch die Aussichten auf eine erfolgreiche und dauerhafte Sanierung. Um das Steuer in der Hand zu behalten, sollten Unternehmer bei wirtschaftlichen Warnzeichen rechtzeitig aktiv werden. So kann insolvenzrechtliche und sanierungsseitige Expertise eingeholt und strukturiert an die nächsten Schritte gegangen werden; beispielsweise die Eigenverwaltung. Mit entsprechender Vorbereitung und konsequenter Durchführung sind die Chancen, eine Schieflage nachhaltig zu überwinden, meist deutlich höher.
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