Kein Nachweis, Unterbilanzhaftung liegt vor? Fehler bei der Einzahlung des Stammkapitals
Bei der Einzahlung der Stammeinlagen der Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann es zu Fehlern kommen, die im Insolvenzfall Probleme auslösen können. Worauf Gründungsgesellschafter bei der Einzahlung achten müssen, beschreiben wir im Beitrag.
Bei der Gründung einer GmbH muss ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro eingezahlt werden. Dieses setzt sich aus den Geschäftsanteilen der einzelnen Gesellschafter zusammen und kann aus Geld- oder Sacheinlagen bestehen. Letztere müssen bereits zur Gründung in voller Höhe erbracht werden, während Geldeinlagen zunächst auch nur zur Hälfte eingezahlt werden können. Die verbleibenden 12.500 Euro sind zu einem späteren Zeitpunkt einzuzahlen.
Kommt es zur Insolvenz, müssen die Gesellschafter dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass sie die Einzahlung in voller Höhe ordnungsgemäß geleistet haben. Können sie dies nicht, hat der Verwalter das Recht, die (rückständigen) Stammeinlagen der einzelnen Gründungsgesellschafter einzufordern, unabhängig davon, ob sie die Einzahlung ursprünglich tatsächlich geleistet haben oder nicht.
Als Nachweis nicht ausreichend:
- In den Bilanzen sind keine offenen Forderungen auf das Stammkapital ausgewiesen.
- In einem Schreiben des Steuerberaters an das Finanzamt oder den Notar wird die volle Einzahlung bestätigt.
- Der Steuerberater, ein ehemaliger Geschäftsführer oder Gesellschafter sagen aus, dass die Einzahlung geleistet wurde.
- In Bescheiden des Finanzamts im Nachgang zu Betriebsprüfungen für spätere Jahre nach der Gründung wird die Einzahlung bestätigt.
Um die Einzahlung des Stammkapitals eindeutig nachzuweisen, müssen die entsprechenden Kontoauszüge und Einzahlungs- oder Überweisungsbelege zumindest in Kopie vorgelegt werden. Praxistipp: Die Belege gesondert von der Buchführung aufbewahren – auch über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus.
Mögliche Fallstricke bei der Einzahlung des Stammkapitals
Damit die Einzahlungen als ordnungsgemäß erbracht gelten, dürfen sie nicht wortwörtlich „in bar“ erbracht werden. Außerdem ergeben sich einige Fallstricke, die es zu vermeiden gilt, darunter folgende:
- Das zu einem Zeitpunkt nach der Gründung eingezahlte Stammkapital ist weder zum Handelsregister anzumelden noch vom Notar anzuzeigen. Die Einzahlung sollte jedoch für den Fall einer späteren Krise dokumentiert werden.
- Im Stadium der Vor-GmbH können bereits Geschäfte getätigt oder Verbindlichkeiten begründet werden. Wurde zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister das Stammkapital bereits vollständig oder anteilig aufgebraucht, muss dieses nachgezahlt werden; die Gesellschafter sind also nachschusspflichtig. Diese haften hierfür mit ihrem Privatvermögen. Meldet die Gesellschaft Insolvenz an, kann der Insolvenzverwalter eine solche sogenannte Unterbilanzhaftung gegen die Gesellschafter geltend machen.
- Haftungsrisiken können sich auch beim Hin- und Herzahlen der Einlage ergeben. Es ist darauf zu achten, dass bei einer Einlagenrückgewähr, also der Rückzahlung von eingezahltem Kapital an die Gesellschafter, grundsätzlich ein vollwertiger Rückgewähranspruch gegenübersteht. Damit hat die Gesellschaft das Recht hat, die zurückgezahlten Beträge von den Gesellschaftern jederzeit wieder einzufordern.
- Wird eine Sacheinlage erbracht, muss diese ordnungsgemäß bewertet werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Bewertung nicht korrekt war, ist der jeweilige Gesellschafter nachschusspflichtig.
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