Kommt die Gaspreisbremse zu spät?
Als Teil des im September beschlossenen dritten Entlastungspakets sollte im Januar 2023 die Gaspreisbremse zum Tragen kommen. Nachdem zur Überbrückung nun die Dezemberhilfe für Gas- und Fernwärme kleineren Unternehmen und Privatkunden unter die Arme greifen soll, ist die Gaspreisbremse für KMU, private Haushalte und Vereine nun für Februar 2023, spätestens März, geplant. Vorher müssen allerdings die Regelungen für den Preisdeckel mit dem Beihilferecht der EU-Kommission in Einklang gebracht werden.
Der Gaspreis soll spätestens ab März nächsten Jahres bis April 2024 für KMU mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch pro Jahr, Vereine und private Haushalte bei zwölf Cent je Kilowattstunde gedeckelt werden – rückwirkend ab dem ersten Februar 2022. So lautet der aktuelle Stand der Bundesregierung. Für Unternehmen der Industriebranche soll sogar ein befristeter Preisdeckel von sieben Cent pro Kilowattstunde zur Aufrechterhaltung von Produktion und Beschäftigung greifen. Die Pläne stehen also, doch welche Herausforderungen bezüglich des Beihilferechts der EU-Kommission sind vor dem Start der Gaspreisbremse zu klären?
Klärung: Europäisches Beihilferecht vs. deutsche Gaspreisbremse
In Anbetracht der Energiekrise wurde das Beihilferecht von der EU-Kommission bereits gelockert, dennoch müssen für 2023 noch die gesetzlichen Möglichkeiten für eine Umsetzung ausgelotet werden. Der Hintergrund: Um die Preisbremse wie geplant realisieren zu können, müssten mehrere Punkte des EU-Rechts angepasst werden:
- Gleiche Unternehmen, gleiche Hilfen: Laut Beihilferecht müssen gleichartige Unternehmen Hilfen in gleicher Höhe bekommen. Dies sähe bei der deutschen Staatshilfe anders aus; der Hilfsbetrag würde sich hier anhand der Differenz des aktuellen Vertragspreises zu den geplanten sieben Cent ermitteln.
- Nur Hilfe bei Verdopplung der Energiekosten: Das europäische Beihilferecht besagt, dass nur Unternehmen mit mindestens doppelt so hohen Energiekosten Hilfen erhalten. Da dem deutschen Staat diese Informationen nicht vorliegen, müssten Unternehmen die Anträge selbst stellen – ein Aufwand, der durch die Preisbremse eigentlich vermieden werden sollte.
- Mehr Hilfe bei höherem Energieverbrauch: Das EU-Gesetz sieht vor, dass die Höhe des Hilfsbetrags sich stufenweise am Energieverbrauch der jeweiligen Branche orientiert. Die bisher geplante Preisbremse würde in Deutschland aber branchenunabhängig gelten.
- Stufenbezogene Obergrenze: Weiter ist im Beihilferecht festgelegt, dass jede Förderstufe begrenzt ist. Die Hilfen der deutschen Gaspreisbremse lägen jedoch teilweise über dieser Grenze von fünfzig Millionen Euro.
Die Lösung: „Gaspreisebremse light“
Verschiedene Lösungsansätze werden bereits in den Ministerien diskutiert. Denkbar wäre eine pauschale Senkung des Gaspreises; jede Kilowattstunde würde dann beispielsweise für alle Industrie-Kunden um einen bestimmten Betrag vergünstigt werden. Ein Lösungsansatz für die Stufen-Regelung müsste dennoch gefunden werden. Tatsache ist: Bis unter Druck geratene Unternehmen auf die Hilfe zählen können, wird es noch dauern. Sollten in der Zwischenzeit Liquiditätsengpässe festgestellt werden, sind unbedingt insolvenzrechtliche Verpflichtungen und Sanierungsoptionen zu prüfen.
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