Schreiben zu einer Insolvenzanfechtung in der Post? Handlungstipps für Unternehmer

Tipps für Gläubiger

Kommt es zur Insolvenz eines Geschäftspartners, sind damit verschiedene Risiken für Unternehmen verbunden. Darunter die sogenannte Insolvenzanfechtung, die oft hohe Kosten verursacht und Gläubiger unvorbereitet trifft. In diesem Beitrag erfahren Sie, was angefochten werden kann und welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um Risiken zu minimieren.

Wenn ein Unternehmen (drohend) zahlungsunfähig wird und einen Insolvenzantrag stellt, wird ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter oder – in der Eigenverwaltung – ein Sachwalter bestellt. Diese ermitteln und bewerten auch die Insolvenzmasse. Dabei überprüfen sie, ob bestimmte Forderungen von Gläubigern bereits vor der Verfahrenseröffnung beglichen und die übrigen Gläubiger dadurch benachteiligt wurden. Ist das der Fall, können sie die Zahlungen anfechten. Mit einer solchen Insolvenzanfechtung sollen die Werte, die dem Vermögen durch anfechtbare Rechtshandlungen entzogen wurden, in die Insolvenzmasse zurückgeführt werden, um eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu ermöglichen.

Welche Rechtshandlungen sind anfechtbar?

Jede Rechtshandlung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und die Insolvenzgläubiger benachteiligt, kann vom Insolvenzverwalter oder Sachwalter angefochten werden. Ein oder mehrere Anfechtungsgründe müssen dabei vorliegen. Zurückgefordert werden können unter anderem:

  • Leistungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag getätigt wurden, um eine bestehende Verpflichtung zu erfüllen. Bedingung: Der Gläubiger wusste von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Insolvenzantrag. Steht er dem Schuldner nahe, wird vermutet, dass dies der Fall war.
  • Leistungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag getätigt wurden, obwohl sie nicht, nicht in der erfolgten Art oder nicht zu der entsprechenden Zeit beansprucht werden durften – sogenannte inkongruente Deckungen. Bei Leistungen im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag muss der Schuldner zudem bereits zahlungsunfähig gewesen sein.
  • Schenkungen, die bis zu vier Jahre vor Antrag vorgenommen wurden. Ausgeschlossen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts.
  • Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens, die im letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung getätigt oder Sicherheiten für ein solches Darlehen, die in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung gewährt wurden.

Tipps zur Risikominimierung bei Kundeninsolvenz

Um das Risiko zu verringern, dass erhaltene Zahlungen oder Sicherheiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angefochten werden, können Gläubiger folgende Maßnahmen ergreifen:

Vor der Krise eines Kunden:

  • Zahlungsfähigkeit und das Zahlungsverhalten aller Kunden regelmäßig überprüfen
  • Transaktionen und Vereinbarungen nachvollziehbar dokumentieren
  • Kundenportfolio streuen, um das Gesamtrisiko zu reduzieren
  • Prüfen, ob sich eine Warenkreditversicherung lohnt (Risikoauslagerung)

Bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten eines Kunden:

  • Bei neuen Aufträgen auf Vorkasse oder Anzahlung bestehen
  • Auf einen bargeschäftlichen Leistungsaustausch hinwirken (d. h. Lieferung/Leistungserbringung sowie Rechnungslegung einerseits und Zahlung hierzu anderseits innerhalb von 30 Tagen realisieren)
  • Bei Lieferung von Waren einen einfachen/verlängerten/erweiterten Eigentumsvorbehalt in den AGBs vereinbaren, um im Falle einer Insolvenz die Rückgabe der Ware oder zumindest einen Weiterverkaufserlös zu sichern
  • Zu hohe Raten im Rahmen von Stundungen, die das Risiko des Nichteinhaltens bergen, vermeiden
  • Zurückhaltung bei Dokumentationen über die Korrespondenz zu Ratenzahlungen u. Ä., um keine Kenntnis über finanzielle Probleme des Kunden zu erzeugen
  • Nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Sicherheiten, die als inkongruente Deckung angefochten werden könnten, vermeiden

Verhalten bei Insolvenzanfechtung

Kommt es zur Insolvenz des Kunden und kontaktiert der Insolvenzverwalter oder Sachwalter die Anfechtungsgegner, sollten diese:

  • das entsprechende Schreiben nicht unbeantwortet lassen, sonst kann Klage drohen
  • einen Fachanwalt oder insolvenzerfahrenen Rechtsberater einschalten, um alle Angaben genau zu prüfen
  • Belege über die angegebenen Sachverhalte anfordern
  • eigene Nachweise bereithalten.

Möchten Sie sich vor einer Insolvenzanfechtung schützen oder benötigen Sie Hilfe in einem konkreten Insolvenzfall? Unsere Experten  stehen Ihnen zur Verfügung.

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